Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 1a

§ 1a – Vertriebstätigkeit des Versicherers

(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören Beratung, normal Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen, normal Abschluss von Versicherungsverträgen, normal Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. normal arabic (2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann. (3) Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

Kurz erklärt

  • Der Versicherer muss ehrlich und professionell im Interesse der Versicherungsnehmer handeln.
  • Zu den Vertriebstätigkeiten gehören Beratung, Vertragsvorbereitung, Vertragsabschluss und Unterstützung bei der Verwaltung von Verträgen.
  • Die Regelungen gelten auch für Informationen, die über Websites oder andere Medien bereitgestellt werden.
  • Informationen und Werbung müssen klar, ehrlich und nicht irreführend sein.
  • Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.